Ahauser nextenliebe e.V. ist beim Amtsgericht Coesfeld unter der Nummer 7576 eingetragen. Der Verein hat am 14. Februar 2020 seine Arbeit aufgenommen. Die Gründung erfolgte aus einer Initiative von Tobit.Software.


Satzung (Stand 28.01.2020)

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Ahauser nextenliebe. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Ahaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Jugend der Stadt Ahaus, samt aller Stadtteile, sowie anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Zusammenhang mit der Jugend Ahaus stehen.  Unter Jugend werden Personen zwischen 15 und 25 Jahren verstanden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Beiträge, sonstige Zuwendungen und weiter erwirtschaftete Überschüsse und Gewinne, sowie deren Weiterleitung zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke dieser Norm.

§3 Digitaler Verein

Der Verein stellt sich komplett digital auf. Dies bedeutet, dass die zentrale Plattform der Kommunikation, der Anträge, Abstimmungen, Beschlüsse, etc. die App bzw. Website des Vereins sein wird. Diese wird auf Basis der Software chayns von Tobit.Software erstellt und betrieben. Auch die Ausschüttung der jeweiligen Zahlungen läuft über chayns, abgewickelt durch das Unternehmen chayns OPM GmbH.

§4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist elektronisch über die jeweilige Website oder App des Vereins zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch elektronische Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die elektronisch binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese findet digital statt. Dies bedeutet, dass alle Mitglieder elektronisch benachrichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung stattfindet und es findet über das Endgerät die Teilnahme virtuell statt. Stimmrechte werden ebenfalls elektronisch ausgeübt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies elektronisch unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, welches elektronisch verschickt wird. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebenen Kontakt (bspw. E-Mail, chayns.iD) gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin elektronisch beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ein Schriftführer ist durch die digitale Protokollierung der Hauptversammlung durch chayns nicht notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich auf elektronischem Wege ausgeführt werden. 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Auflösung des Vereins ist nur einstimmig möglich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstand elektronisch abgezeichnet wird.

§12 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann dabei den Verein allein vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Jugendwerk Ahaus e.V., der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 28.01.2020 in Ahaus beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.


Gründungsmitglieder

Tobias Groten

Klaus Kemper

Kirsten Altevogt

Maria Engels
2. Vorsitzende
Carolin Heßling

Claire Krotofil
1. Vorsitzende
Alexander Albowsky